Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird festgeschrieben
Im Frühjahr 1983 sollte in der Bundesrepublik Deutschland eine Volkszählung als „Totalerhebung“ stattfinden: Neben der vollständigen Zählung aller Einwohner ging es um die Erhebung zusätzlicher Daten, etwa die Nutzung von Autos auf dem Weg zur Arbeit, um Verkehrsmaßnahmen planen zu können. Die Informationen sollten mittels Befragungen von Tür zu Tür durch Beamte oder andere Beauftragte der Verwaltung gesammelt werden. Gegen dieses Vorhaben wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben, Bürgerinitiativen riefen zum Boykott auf und auch in der Öffentlichkeit und in den Medien kam es zu intensiven Diskussionen über das Thema.
Am 13. April 1983 setzte das Bundesverfassungsgericht die Durchführung des Volkszählungsgesetzes vorläufig aus. Am 15. Dezember 1983 kam das Gericht dann zu dem grundsätzlichen Urteil, dass etliche Vorschriften des Volkszählungsgesetzes erheblich und ohne Rechtfertigung in Grundrechte eingriffen: Datensammlungen seien nicht zu rechtfertigen, wenn die Bürger „nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“. Das gesamte Gesetz wurde als verfassungswidrig eingestuft, die Volkszählung konnte so erst 1987 in veränderter Form durchgeführt werden. Das Urteil über das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gilt als Meilenstein des Datenschutzes in Deutschland.

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