Der Deutsche Bundestag beschließt die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters
Im Mittelalter galt man in Heiligen Römischen Reich teils mit vollendetem 12. oder 14. Lebensjahr als volljährig und damit rechtsfähig. Mit fortlaufender Zeit wurde das entsprechende Alter immer mehr nach oben verschoben. Bis weit in das 19. Jahrhundert galten Personen mit 24 oder 25 Jahren in den meisten Ländern des Deutschen Bunds als volljährig. Im Kaiserreich wurden schließlich einheitlich 21 Jahre als Grenze gesetzlich festgelegt und das galt bis in die Nachkriegszeit.
Während die DDR schon 1950 die Volljährigkeit auf 18 Jahre herabsetzte, dauerte dies in der Bundesrepublik ein Vierteljahrhundert länger: Am 22. März 1974 erfolgte der noch heute gültige Beschluss des Bundestags, dass man zum Jahresbeginn 1975 bereits mit 18 Jahren volljährig und damit uneingeschränkt geschäftsfähig und wahlberechtigt wurde. Strafrechtlich aber gilt man seitdem bis 21 als „heranwachsende“ Person, und es wird individuell geprüft, ob bei einem Verfahren das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist.

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