Dreiklassenwahlrecht in Preußen
Während der Märzrevolution von 1848 kam es in Berlin zu Barrikadenkämpfen mit hunderten Todesopfern. König Friedrich Wilhelm IV. sah sich zunächst gezwungen, Zugeständnisse zu machen. Im Lauf des Jahres gewann er mit Hilfe des Militärs wieder die Oberhand. Um den Bürgern nach der gescheiterten Revolution entgegenzukommen, erließ er die „Verfassung für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850“.
Ein wichtiger Bestandteil des staatlichen Gefüges war ein aus zwei Kammern bestehendes Parlament, das vor allem für die Gesetzgebung mit zuständig war. Die Mitglieder der ersten Kammer wurden nur von wohlhabenden Bürgern gewählt, in der zweiten Kammer saßen „Vertreter des ganzen Volkes“. Die Wahlen für diese Kammer trafen die (meisten) preußischen Männer nach dem Dreiklassenwahlrecht: Sie wurden nach ihrer Steuerhöhe in drei Gruppen eingeteilt, deren Stimmen ein unterschiedliches Gewicht hatten. Die Stimme eines Mannes, der hohe Steuern zahlte (im Denken der Zeit also viel für den Staat leistete), hatte so viel Gewicht wie die Stimmen von 20 ärmeren Bürgern.
Das führte natürlich zu einer Verfälschung des Wählerwillens, das „ganze Volk“ hatte nur sehr eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeiten in Preußen. Erst mit der Novemberrevolution und dem Ende des Kaiserreichs 1918 wurde das Dreiklassenwahlrecht abgeschafft.
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